EC-Karte

Die eurocheque-Karte (kurz: EC-Karte) war bis zum 1. Januar 2002 eine Garantiekarte für die Einlösung eines eurocheques. Der Name dieser Zahlungsverkehrsdienstleistung wurde zu einer der ersten Marken im Bereich der Geldinstitute. Die eurocheque Karte war auch die erste Dienstleistung in Europa, die in allen europäischen Ländern angewandt wurde. Ab Anfang des Jahres 2002 wurde sie aus dem Verkehr genommen und durch die effektivere Debitkarte (Bankkarte, Sparkassenkarte) ersetzt.

Die eurocheque Karte gibt es seit dem Ende der 60er Jahre. Zu der Zeit reichte im sich gerade entwickelnden Privatkundengeschäft der Scheck oder die Anweisung als Zahlungsmittel nicht mehr aus, da sie nur von Personen angenommen wurde, die von der Kreditwürdigkeit ihres zahlenden Vertragspartners überzeugt waren. Um das eurocheque System und die eurocheque-Karte einzuführen, mussten die europäischen Geldinstitute umfassend zusammenarbeiten. In zwei Konferenzen am 10. Mai 1968 und am 17./18. Oktober 1968 wurde über das eurocheque-Logo, die Namen eurocheque und eurocheque-Karte, die Einlösungsbedingungen (in Geldinstituten) und die (zwischenstaatliche) Abrechnung entschieden. Ab 1. Mai 1969 wurden Schecks im Rahmen des eurocheque-Systems ausgegeben und vorerst in 18 Ländern angenommen. Die Zahl der Länder mit eurocheque-Ausgabe („Aktivländer“) und derjenigen mit eurocheque-Annahme („Passivländer“) stieg bald auf 49 an. Das eurocheque-System wurde nach kurzer Zeit auch in Ländern des Nahen Ostens und Nordafrikas eingeführt. Ab 1975 wurde das eurocheque-System auch für den Nichtbankenbereich geöffnet.

Die Fähigkeiten der ec-Karten überstiegen bald die einer Garantiekarte für eurocheques. Mit der Einführung der Geldautomaten wurde es möglich mit der ec-Karte auch von einem Bankautomat Geld abzuheben oder sich über den Kontostand zu informieren. Später konnte man sie auch zur Bezahlung an Automaten oder in Geschäften nutzen.

Mit der Garantiekarte für den eurocheque wurde auch das Problem von Schecks, nämlich die Unmöglichkeit der Annahme durch den Bezogenen, gelöst. Auf den Scheck geschriebene Annahmevermerke gelten als nicht geschrieben. Durch die Annahme einer Anweisung sichert man dem Zahlungsempfänger die Verität der gegen den Bezogenen (Angewiesenen) entstandenen Forderung. Bei der Ungewissheit über ihre Bonität hat es aber sein Bewenden. Aus diesem Grund forderte das Verkehrsbedürfnis ein garantiertes Einstehen des bezogenen Bankiers für die Forderung bis zu einer bestimmten Höchsthaftungssumme. Dieser Betrag lag bei 300 DM, später wurde es auf 400 DM erhöht.